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Aufzeichnungspflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gelten auch für Landwirtschaft

Das Finanzgericht Hamburg entschied Mit Urteil vom 10.5.2017 (Az. 4 K 73/15) – anders als das Oberlandesgericht (OLG) Hamm -, dass auch in dieser Branche die Arbeitszeiten aller Arbeitnehmer dokumentiert werden müssen.

Der Gesamtverband der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau) vereinbarten Mitte 2014 für die Landwirtschaft und den Gartenbau einen Tarifvertrag (TV), der es erlaubt, bis Ende 2017 einen Mindestlohn unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns festzulegen. Auf der Grundlage des AEntG, das die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für Arbeitnehmer zum Ziel hat, wurde der Tarifvertrag vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt (§ 7a AEntG). Die Generalzolldirektion fordert seitdem von den Betrieben der Landwirtschaft und des Gartenbaus, dass sie gemäß § 19 AEntG Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Mitarbeiter führen – und nicht nur gemäß § 17 Mindestlohngesetz (MiLoG) für geringfügig Beschäftigte. Diese Auffassung ist umstritten. Das OLG Hamm vertrat in einem Beschluss vom 18.10.2016 (Az. 3 RBs 277/16) die gegenteilige Ansicht.

Das Finanzgericht Hamburg wies jetzt eine Klage von Landwirten ab, die sich unter Bezugnahme auf das OLG Hamm gegen die weitergehenden Aufzeichnungspflichten wehrten. Der 4. entschied, dass sich die Aufzeichnungspflichten der Arbeitgeber aus Landwirtschaft und Gartenbau auch während des Übergangszeitraums vom 1.1.2015 bis 31.12.2017, in dem der tarifliche Mindestlohn unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt, nach § 19 AEntG und nicht nach dem MiLoG richten.