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Genehmigung eines Grundsücksverkaufs an einen Nichtlandwirt bei zu erwartendem Ausscheiden aus landwirtschaftlicher Nutzung

In einer aktuellen – nunmehr rechtskräftigen – Entscheidung äußerte sich das Landwirtschaftsgericht Freiburg in einem von uns geführten Verfahren zur Frage, wann der Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke an einen Nichtlandwirt gemäß § 7 Abs. 5 ASVG zu genehmigen sei (AG Freiburg, 28.12.2016, 11 XV 5/16).

Die streitgegenständlichen Flächen lagen in einem nach dem Inhalt des Regionalplans für Freizeit und Touristik vorbehaltenem Sondernutzungsgebiet, das die künftige Erweiterung eines Freizeit- und Wasserparks gewährleisten sollte. Ein Flächennutzungsplan war erstellt, aus diesem für angrenzende Flächen bereits ein Bebauungsplan entwickelt. Die Bauleitplanung war einem eigens hierfür gegründeten Zweckverband übertragen, die Belegenheitsgemeinden hatten für die Flächen in Erwartung städtebaulicher Entwicklungen Vorkaufsrechtssatzungen erlassen.

Das Landwirtschaftsamt hatte einem Kaufvertrag, in dem ein von den Eigentümern nicht mehr aktiv bewirtschafteter landwirtschaftlicher Betrieb an einen Tourismusinvestor (nicht an den Freizeitpark) veräußert wurde, die Genehmigung nach dem Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG) versagt, nachdem ein Nebenerwerbslandwirt mit recht weit entfernter Hofstelle seinen Erwerbswillen äußerte. Der Wortlaut des Gesetzes verebietet eine Genehmigungsversagung, wenn die Grundstücke „für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert” werden.

Die Behörde verteidigte die verweigerte Genehmigung vor allem damit, dass konkretes Bauplanungsrecht noch nicht geschaffen sei, weshalb nicht angenommen werden könne, dass der „andere Zweck” sich auch tatsächlich und rechtlich in Kürze verwirklichen lasse.

Diesem Argument folgte das Gericht nicht. Vielmehr nahm es an, dass nach der gegebenen Sachlage das Grundstück aus seiner bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung endgültig ausscheide bzw. ein solches Ausscheiden in greifbare Nähe gerückt sei. Dies ergebe sich auch aus der bereits verwirklichten Umgestaltung der Umgebung zu Freizeit- und Tourismuszwecken. Zudem waren keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen zu erwarten wäre, dass der Zweckverband sein Sondergebiet verkleinern und die fragliche Fläche aus diesem ausscheiden werde. In einer Gesamtschau kam das Gericht daher zu dem Ergebnis, dass auch ohne formellen Bebauungsplan für die fraglichen Flächen der Vorrang der Freizeit- und Touristikbranche soweit verwirklicht gewesen sei, dass aus agrarstrukturellen Gründen dem Käufer nicht verweigert werden konnte, bereits im gegenwärtigen Zeitpunkt zu diesem Zweck zu erwerben. Diese Umstände seien auch dem (konkurrierenden) erwerbswilligen Landwirt, der überaus erhebliches Einkommen aus einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit bezog, allerdings nur einen Bruchteil des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises zu bezahlen bereit sei, bekannt, so dass diesem ein spekulatives Kapitalanlageinteresse unterstellt habe werden müssen.

Nach dem Inhalt der Entscheidung kann dem Verkauf von Grundstücken in vergleichbarer Lage an einen Nichtlandwirt auch dann, wenn diese noch von Landwirten bewirtschaftet werden und noch kein rechtskräftiger Bebauungsplan aufgestellt ist, die Genehmigung nach § 7 Abs. 5 ASVG nicht versagt werden.

Der Käuferseite wurde allerdings per Auflage aufgegeben, die Grundstücke bis zur baulichen Verwendung anderen Landwirten zu ortsüblichen Preisen zu verpachten. Damit wurde den agrarstrukturellen Belangen der Landwirtschaft im erforderlichen Umfang entsprochen.