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Unfälle bei kurzer Hilfe bei der Ernte eines Familienangehörigen sind nicht gesetzlich unfallversichert

Das Sozialgericht Konstanz (S 7 U 1583/18) entschied unlängst, dass ein Unfall während der kurzen unentgeltlichen Mithilfe bei der Strohernte eines Familienangehörigen kein gesetzlich versicherter Arbeitsunfall sei. Bei der Tätigkeit handele es sich nicht um eine „Wie-Beschäftigung“ nach § 2 Abs.2 SGB VII.

Das Sozialgericht führte hierzu aus:

Hierbei handelte es sich jedoch (…) nicht um eine Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 SGB VII.

Die Arbeit des Klägers wäre (…) insgesamt mit maximal ca. drei Stunden zu veranschlagen gewesen (…). Eine genaue Absprache bezüglich etwaiger Gegenleistungen gab es nicht. Das Gericht geht auf der Grundlage der Beweiswürdigung davon aus, dass bei Aufnahme der gemeinsamen Tätigkeit am 14.08.2017 zwischen W. und dem Kläger eine Unterstützung des Klägers durch W. im Wald des Klägers bzw. seiner Ehefrau in Aussicht genommen war. Zwar hat W. zunächst vorgetragen, es sei klar gewesen, dass entweder eine Gegenleistung oder eine Bezahlung erfolgen sollte. Aufgrund der Kürze der Zeit sei dies nicht im Einzelnen abgesprochen worden. Jedoch folgt insbesondere auch aus der Aussage des Zeugen W. in der mündlichen Verhandlung, dass Arbeitsleistungen zwischen diesem und dem Kläger in der Vergangenheit grundsätzlich nicht abgerechnet, sondern in etwa gegenseitig ausgeglichen worden waren. Ob in der Vergangenheit größere Elektroarbeiten am Haus des Zeugen W. durch den Kläger abgerechnet wurden, wie der Zeuge im Erörterungstermin angegeben hat, kann letztlich offenbleiben. Im Regelfall jedenfalls bemühte man sich um eine in etwa gleichgewichtete gegenseitige Hilfe. Dabei war der zeitliche Umfang der Unterstützung auch bei früheren Tätigkeiten im Allgemeinen eher gering, wie sich aus der Zeugenaussage von W. in der mündlichen Verhandlung ergibt, es habe sich um ca. einen halben Tag Arbeit im Wald pro Jahr gehandelt. Ferner lag es der aufgrund der jeweiligen beruflichen Tätigkeiten von W. in der Landwirtschaft bzw. des Klägers als Elektromeister nahe, sich gegenseitig zu helfen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des – wenn auch nicht ganz nahen – Verwandtschaftsverhältnisses zwischen W. und dem Kläger.

Die Kammer geht daher nach der Beweisaufnahme davon aus, dass vor dem Unfall angedacht war, dass W. dem Kläger im Gegenzug zu der Hilfeleistung beim Beladen der Strohballen bei anderer Gelegenheit im Wald helfe. (…)

Nach der von W. geschilderten Praxis und unter Berücksichtigung der verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Zeugen und dem Kläger geht das Gericht davon aus, dass diese Tätigkeit im Rahmen gegenseitiger Unterstützung erfolgte und der Kläger sie in der Erwartung erbrachte, dass W. ihm bei anderer Gelegenheit in etwa entsprechendem Umfang helfen würde.

Damit handelte es sich wesentlich nicht um eine fremdnützige Tätigkeit des Klägers für das Lohnunternehmen W. (vgl. auch Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern a.a.O.).

Auch unter Berücksichtigung des angedachten Umfangs der Tätigkeit von maximal drei Stunden und der zwischen W. und dem Kläger geübten Praxis über gegenseitige Hilfe ist die Tätigkeit als unversicherte Gefälligkeitshandlung zwischen Verwandten anzusehen.