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Zur Betriebsgefahr eines Traktors

Der Bundesgerichtshof hat sich unlängst zu einer diffizilen Abgrenzungsfrage bei der Betriebsgefahr eines Traktors geäußert (VI ZR 265/14): Ein Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Grashäcksler durch den Metallzinken, der von einem zuvor auf demselben Grundstück eingesetzten Kreiselschwader abgefallen war, beschädigt wird, ist nicht der Betriebsgefahr des Traktors zuzurechnen, der den Kreiselschwader gezogen und angetrieben hat. 

Ein Schaden ist nur dann gem. § 7 Abs. 1 StVG “bei dem Betrieb” eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d. h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit) geprägt worden ist. Erforderlich ist stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d. h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Ein Schaden sei nur dann dann gem. § 7 Abs. 1 StVG “bei dem Betrieb” eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d. h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit) geprägt worden ist. Erforderlich sei stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d. h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfalle, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 – VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 67; vom 23. Mai 1978 – VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212, 214 und vom 27. Mai 1975 – VI ZR 95/74, VersR 1975, 945, 946 sowie BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 – III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165) oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht habe (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 1991 – VI ZR 6/91, BGHZ 115, 84, 87 mwN). Eine Verbindung mit dem “Betrieb” als Kraftfahrzeug kann jedoch zu bejahen sein, wenn eine “fahrbare Arbeitsmaschine” gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 115/04, VersR 2005, 566, 567; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 – III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165; vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275, 1276; OLG Rostock, DAR 1998, 474, 475).

Mit diesen Ausführungen dürfte auch ein deutliches Signal in Richtung der Fälle des Spritzmitteldrifts verbunden sein. Eine (verschuldensunabhängige) Gefährdungshaftung mit der recht komfortablen Direkthaftung des KH-Versicherers dürfte damit nur in Ausnahmefällen (Fahrfehler o.ä.) begründbar sein.