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Reitschule ist kein landwirtschaftlicher Betrieb

Das Verwaltungsgericht Köln hat sich in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 23 L 2516/15 – zu der Frage positioniert, wann Pferdehaltung die Kriterien eines landwirtschaftlichen Betriebes erfüllt.

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB seien im Außenbereich Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstünden, die ausreichende Erschließung gesichert seien, sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienten und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnähmen.

Landwirtschaft im bauplanungsrechtlichen Sinne umfasse gemäß § 201 BauGB u.a. den Ackerbau sowie die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden könne.

Während eine Pensionspferdehaltung bei überwiegend eigener Futtergrundlage als landwirtschaftliche Betätigung angesehen werden könne und gleiches für den Verkauf selbst gezüchteter Pferde gelten könne, seien der Betrieb einer Reitschule wie auch die Überlassung eigener Pferde an Dritte im Wege von Reitbeteiligungen rein gewerbliche Tätigkeiten, bei denen der unmittelbare Bezug zur Bodennutzung fehle.