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Keine Betriebsaufgabe bei Erbauseinandersetzung über landwirtschaftlichen Betrieb

Das Finanzgericht Niedersachsen hat in seinem Urteil vom 02.07.2013 (15 K 265/11) klargestellt, dass die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft über einen landwirtschaftlichen Betrieb nicht zur Betriebsaufgabe führt.

Grundsätzlich verliert ein landwirtschaftlicher Betrieb mit der Einstellung der aktiven Bewirtschaftung nicht seine Eigenschaft des einkommensteuerlichen Betriebsvermögens. Die anschließende Reduzierung der Eigentumsflächen führt, bis zu gewissen Untergrenzen, nicht zur Zwangsbetriebsaufgabe. Auch der erbrechtliche Vermögensübergang ändert an dieser Beurteilung und dem Fortbestand des Betriebsvermögens nichts. Die Aufteilung eines ererbten landwirtschaftlichen Betriebs unter den Miterben hat aber nicht zwingend eine Betriebsaufgabe verbunden mit der Aufdeckung aller stillen Reserven zur Folge. Die Rechtslage entspricht der Realteilung  einer Gesellschaft. Die Miterben können für die erhaltenen landwirtschaftlichen Flächen in das sogenannte Verpächterwahlrecht fortführen und eine Zwangsbetriebsaufgabe auf Ebene der Erbengemeinschaft verhindern. Allerdings sollten die Flächen der einzelnen Miterben nach Zuteilung nicht eine Mindestgröße von 3.000 m² unterschreiten. Umgekehrt zeigt diese die aktuelle Rechtsprechung des BFH wiedergebende Entscheidung, dass auch seit langem verpachtete landwirtschaftliche Betriebe ohne ausdrückliche Betriebsaufgabeerklärung in der Vergangenheit nicht ohne weiteres dem Privatvermögen zugeordnet werden können. Bei allen Grundstücken des ursprünglichen landwirtschaftlichen Betriebs bleibt daher deren Einkommensteuerverstrickung zu beachten.