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Bewegung beim Umbruchverbot nach Beendigung des MEKA/FAKT-Programms

Mit der Einführung des § 27a LLG verbot das Land Baden-Württemberg mit vorläufiger Wirkung zum 31.12.2015 rückwirkend zum 01.01.2011 den Umbruch von Grünland in Acker. Diese Vorschrift wird aktuell von den Behörden sehr eng gehandhabt, was insbesondere bei Betriebsumstellungen, z.B. bei Aufgabe der Milchwirtschaft, zu erheblichen Beschränkungen und finanziellen Einbußen der betroffenen Betriebe führen kann. Hiergegen haben wir mehrere Klagen bei verschiedenen Verwaltungsgerichten anhängig gemacht. Eine erste Entscheidung erging mit Urteil vom 02.06.2015 durch das Verwaltungsgericht Freiburg.

Der gegen das Umbruchverbot § 27a LLG klagende Milchviehbetrieb beabsichtigte nach Inkrafttreten des Gesetztes eine bis dahin intensiv genutzte Grünlandfläche mit einer Fläche von etwas mehr als 5 ha zur Bewältigung des Futterbedarfs in Ackerland umzubrechen. Dies wurde von Landrastamt und Regierungspräsidium untersagt.

Der Betrieb bewirtschaftet über 100 ha Grünland und nahm von 1993 bis 2012, aber nicht mehr danach, am MEKA-Programm teil (baden-württembergisches Agrarumweltprogramm). Während der Teilnahme am MEKA-Programm wurden die Flächen von ursprünglich Acker in intensiv bewirtschaftetes Grünland umgewandelt.

Für die Teilnahme am MEKA-Programm galt u.a. ein gesamtbetriebliches Grünlanderhaltungsgebot. Bei Verstoß hiergegen griff eine weitreichende Rückzahlungsverpflichtung für alle während eines Verpflichtungszeitraumes für die Grünlanderhaltung gewährten Förderungen. Diese Rückzahlungsverpflichtung wertete das Gericht in der aktuellen Entscheidung entsprechend dem Vorbringen der Kläger als Bewirtschaftungsbeschränkung im Sinne von §27a Abs.3 Nr.1 LLG. Danach gilt nicht als unzulässige Umwandlung von Grünland in Acker, wenn nach Auslaufen der Bewirtschaftungsbeschränkung innerhalb einer Frist von fünf Jahren das Grünland wieder in Ackerland umgewandelt wird. So lag nach Wertung des Gerichts hier nach dem Ausstieg der Kläger aus dem MEKA-Programm der Fall.

Zwar berief sich das Land Baden-Württemberg als Beklagte darauf, dass wegen der Freiwilligkeit der Teilnahme am MEKA-Programm keine Bewirtschaftungsbeschränkung zu sehen sei, im Übrigen sei die Teilnahme am MEKA-Programm auch nach den Vollzugshinweisen zum Grünlandumwandlungsverbot des  Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nicht als solche Bewirtschaftungsbeschränkung zu werten. Dies ließ das Gericht jedoch nicht gelten und gab der Klage statt, denn weder schließt nach dem Wortlaut des  §27a Abs.3 Nr.1 LLG  eine freiwillige Teilnahme aus, dass eine Bewirtschaftungsbeschränkung bestehen kann, noch sind die Vollzugshinweise des Ministeriums bindend, insbesondere nachdem in der Gesetzesbegründung zu §27a LLG MEKA ausdrücklich als öffentliches Programm zu Bewirtschaftungsbeschränkungen genannt ist.

Obwohl das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob das MEKA-Programm als Programm zur Bewirtschaftungsbeschränkung zu verstehen sei, die Berufung zuließ, machte das Land Baden-Württemberg von dem Rechtsmittel keinen Gebrauch. Das Urteil ist rechtskräftig. Damit können zumindest Betriebe, die nicht mehr am MEKA-Programm (bzw. ab 2015 FAKT) teilnehmen, auf die Entscheidung gestützt die Möglichkeit eines Grünlandumbruchs prüfen.