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Trendwende im Grundstücksverkehr?

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 25.04.2014 (BLw 513) womöglich eine Trendwende im Grundstücksverkehr eingeleitet. Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich in dem Verfahren unter anderen mit der Frage, ob die Genehmigung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks von der zuständigen Behörde gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG versagt werden kann, wenn zwar der vereinbarte Kaufpreis in einem deutlichen Missverhältnis zum landwirtschaftlichen Verkehrswert steht, neben dem Käufer allerdings weitere Bieter Interesse mit Kaufangeboten in  vergleichbarer Höhe zeigten. Der BGH entschied, dass in so einem Fall nicht von einem „Gegenwert in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks“ ausgegangen werden kann. Dies mit der Begründung, dass Landwirte keine aus dem Betriebsertrag nicht zu erwirtschaftende Kaufpreisangebote abzugeben pflegen und daher im Falle mehrerer Bieter auf vergleichbarem Preisniveau die ungünstigen Auswirkungen auf die Agrarstruktur, die mit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG bestimmten Versagungsgrund abgewehrt werden sollen, nicht zu erwarten sind.

In Baden-Württemberg wurde das Grundstücksverkehrsgesetz durch das ASVG mit Wirkung zum 1.7.2010 ersetzt. Unter anderem soll mit dem Gesetz dem Problem im Bereich der Schweizer Grenze begegnet werden, dass finanzkräftige Schweizer Landwirte den deutschen Berufskollegen durch entsprechend hohe Zahlungsbereitschaft zunehmend den Grund und Boden entziehen. Vor dem Hintergrund dieses Problems fügte der Landesgesetzgeber unter § 7 Abs. 6  Nr. 2 ASVG eine zum Grundstücksverkehrsgesetz abweichende Ergänzung in das ASVG, nach der die Genehmigung eines Kaufvertrages über ein Grundstück auch dann versagt werden kann, wenn das Siedlungsunternehmen das Vorkaufsrecht allein deshalb nicht ausgeübte, weil dann das Grundstück zu einem Preis hätte erwerben müssen, der nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 ASVG (entspricht § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG) in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht. Es ist schon fraglich ob es der Regelung unter § 7 Abs. 6 Nr. 2 ASVG überhaupt bedurfte, da § 7 Abs. 1 Nr. 3 ASVG grundsätzlich anwendbar bleibt, auch wenn das Siedlungsunternehmen sein Vorkaufsrecht nicht ausübt. Für den Fall, dass sich gleich mehrere Schweizer Landwirte zu vergleichsweise hohen Kaufpreisen um ein Grundstück auf deutschem Boden bemühen wird zukünftig fraglich sein, ob der Versagungsgrund gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 ASVG noch bemüht werden kann und ob § 7 Abs. 6 Nr. 2 ASVG der Behörde eine zusätzliche Handhabe bietet. Hieran kann durchaus gezweifelt werden. Entscheidungen hierzu stehen freilich noch aus.