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Kurze Verjährung beim Kauf mangelhafter PV-Module

Mängelansprüche des Käufers einer Photovoltaikanlage, die der Käufer selbst auf dem bereits vorhandenen Dach einer Scheune angebracht hat, um durch Einspeisung des erzeugten Solarstroms Einnahmen zu erzielen, verjähren schon in zwei Jahren. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 9. 10. 2013 (VIII ZR 318/12) unlängst entschieden. Das erstaunliche dabei ist, dass nicht auf die an sich naheligende Verjährung von fünf Jahren abgestellt wurde – die im Bereich von Bauwerken gilt. Zur Abgrenzung führt der BGH aus:

„Die auf dem Scheunendach errichtete Photovoltaikanlage, zu deren Erstellung die Module dienten, ist mangels Verbindung mit dem Erdboden selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Bauwerk ist allein die Scheune, auf deren Dach die Solaranlage montiert wurde. Für die Scheune sind die Solarmodule jedoch nicht verwendet worden. Sie waren weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune, noch sind sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von (wesentlicher) Bedeutung.

Vielmehr dient die Solaranlage eigenen Zwecken, denn sie soll Strom erzeugen und dem Landwirt S. dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle (Einspeisevergütung) verschaffen; um diesen Zweck zu erfüllen, hätte die Anlage auch auf jedem anderen Gebäude angebracht werden können. Die Photovoltaikanlage hat mithin keine Funktion für das Gebäude (Scheune) selbst, sondern sie ist, weil es dem Bauherrn zweckdienlich erschien, lediglich ebendort angebracht worden. Allein dies führt nicht dazu, dass die für die Montage von der Klägerin gelieferten Einzelteile “für ein Bauwerk” verwendet worden wären (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 – VII ZR 287/95, NJW-RR 1998, 89 unter II 2 b).“